Kadenz
← Magazin 27. Mai 2026
Recht-Vertrag · 12 min

Werkvertrag oder Dienstvertrag im externen PM-Mandat — die § 7 SGB IV-Linie 2026

Externe Projektmanager arbeiten zunehmend in einem rechtlichen Graubereich, in dem die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag über die Frage der Scheinselbständigkeit entscheidet. Was die aktuelle DRV-Statusfeststellungspraxis und die BSG-Rechtsprechung 2026 von der PM-Praxis verlangen — und wie die EVB-IT-Vertragstypen den Spielraum strukturieren.

Wer im Mai 2026 ein externes Projektmanagement-Mandat annimmt — sei es als Solo-Selbständiger, als Partner einer Beratungs-Boutique oder als entliehener Mitarbeiter über eine Body-Leasing-Konstellation — bewegt sich rechtlich in einem Feld, das in den vergangenen fünf Jahren deutlich enger geworden ist. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hat ihre Statusfeststellungspraxis nach § 7a SGB IV verschärft, die Sozialgerichtsbarkeit hat in einer Reihe von Urteilen die Abgrenzungskriterien präzisiert, und die Auftraggeber der öffentlichen Hand haben die EVB-IT-Vertragstypen 2024 in einer Weise überarbeitet, die die werkvertragliche Variante in PM-nahen Leistungen erheblich verändert hat.

Die Frage „Werkvertrag oder Dienstvertrag?” ist 2026 keine akademische Vertragstypenlehre, sondern eine Risiko-Entscheidung mit Beitragsnachforderungen in fünf- bis sechsstelliger Höhe, mit strafrechtlicher Relevanz nach § 266a StGB und mit der dauerhaften Frage, ob das Vertragsverhältnis im Streitfall überhaupt als das gelten wird, was die Parteien sich vorgestellt haben.

Die § 7 SGB IV-Logik in Kurzform

§ 7 Abs. 1 SGB IV definiert die Beschäftigung als „nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis”. Die Norm ist die Eingangstür zur Sozialversicherungspflicht — wer beschäftigt ist, ist gesetzlich kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert. Die Selbständigkeit ist die Ausnahme; sie liegt vor, wenn die Tätigkeit in eigener wirtschaftlicher Verantwortung erbracht wird, mit eigenem Unternehmerrisiko und ohne Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation.

Die Abgrenzung erfolgt nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien — dem klassischen Indizienkatalog des BSG. Maßgeblich sind: Weisungsgebundenheit (zeitlich, fachlich, örtlich), Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, Unternehmerrisiko, eigene Betriebsstätte, Beschäftigung eigener Mitarbeiter, freie Disposition über die Arbeitskraft, Außenauftritt als Selbständiger.

Kein einzelnes Kriterium ist allein ausschlaggebend. Das Gesamtbild entscheidet — was in der Praxis bedeutet, dass die Abwägung interpretationsoffen bleibt und im Zweifel der Auffassung der DRV folgt. Wer 2026 eine Statusfeststellung anstößt, hat eine ungefähre 60-Prozent-Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren die Selbständigkeit verneint — die Quote schwankt nach DRV-internen Statistiken zwischen 55 und 65 Prozent.

Werkvertrag versus Dienstvertrag in der PM-Praxis

Die zivilrechtliche Vertragstyp-Wahl ist von der sozialversicherungsrechtlichen Statusfrage zu unterscheiden. Werkvertrag (§ 631 BGB) und Dienstvertrag (§ 611 BGB) sind beides Verträge, die mit einem Selbständigen ebenso wie mit einem abhängig Beschäftigten geschlossen werden können — die Vertragstyp-Wahl ist ein Indiz für die Statusfeststellung, kein bestimmender Faktor.

Der Werkvertrag verpflichtet zum Erfolg. Geschuldet ist ein abgegrenzter Erfolg — ein „Werk”, das beim Auftraggeber abnahmefähig ankommt. In der PM-Welt sind klassische Werkleistungen: die Erstellung eines Projektplans, das Schreiben eines Lessons-Learned-Reports, die Lieferung eines Risiko-Registers, die Durchführung einer definierten Methodik-Schulung. Das Werk ist abgrenzbar, sein Erfolg ist überprüfbar.

Der Dienstvertrag verpflichtet zur Tätigkeit. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der Dienstleistung, nicht der konkrete Erfolg. In der PM-Welt sind klassische Dienstleistungen: die laufende Projektleitung, die Übernahme einer Scrum-Master-Rolle, die Begleitung eines Programms über sechs Monate, die Beratung in einem PMO-Setup-Projekt. Die Tätigkeit ist auf Zeit definiert, ihr Erfolg liegt in der Sorgfalt.

In der PM-Praxis ist die Dienstvertrags-Variante deutlich häufiger — schon weil die Projektleitung selbst keinen abgrenzbaren Werk-Erfolg schuldet, sondern die professionelle Steuerung eines komplexen Vorhabens. Wer als externer PM einen Dienstvertrag schließt und gleichzeitig auf Selbständigkeit beharrt, lebt mit einem strukturellen Spannungsverhältnis: Der Dienstvertrag liegt sehr nahe am Arbeitsvertrag, und die Abgrenzung erfolgt nicht über den Vertragstyp, sondern über die tatsächliche Durchführung.

Konkrete Indizien aus der DRV-Praxis 2026

Die DRV hat ihre Beurteilungspraxis seit 2022 sichtbar verschärft. Wer 2026 ein Statusfeststellungsverfahren eröffnet, wird mit einem strukturierten Fragebogen konfrontiert, der typischerweise 60 bis 80 Einzelfragen umfasst und in dem die Antwortmuster bereits stark interpretiert werden.

Die folgenden Indizien sprechen 2026 typischerweise für eine Beschäftigung (also gegen die Selbständigkeit):

Erstens: Die Eingliederung in das Auftraggeber-Team. Wer im Tagesgeschäft an Sprint-Plannings, Daily Standups, Retrospektiven teilnimmt und in der internen Stakeholder-Kommunikation als Teammitglied auftritt, wird als eingegliedert qualifiziert. Die Argumentation „aber ich war doch nur externer Berater” trägt nicht durch — die DRV schaut auf die tatsächliche Rolle, nicht auf den Vertragstitel.

Zweitens: Die fremde Arbeitsmittel. Wer einen Auftraggeber-Laptop nutzt, mit Auftraggeber-Email-Adresse kommuniziert, in Auftraggeber-Räumen sitzt und Auftraggeber-Tools (Jira-Account, MS Teams, Confluence) nutzt, hat ein deutliches Indiz für die Eingliederung gesetzt.

Drittens: Die fehlende eigene Betriebsstätte. Wer keine eigene Geschäftsadresse, keine eigene Telefonnummer und keinen eigenen Außenauftritt hat, gilt als Quasi-Mitarbeiter. Das ist gerade in der Solo-Selbständigkeit ein häufiger Fallstrick.

Viertens: Die Exklusivität. Wer 2026 für nur einen Auftraggeber arbeitet, und das über Monate oder Jahre, gerät unter erheblichen Begründungsdruck. Die DRV unterstellt regelmäßig, dass eine einzige langfristige Auftragsbeziehung de facto ein Arbeitsverhältnis darstellt.

Fünftens: Die Stunden-basierte Vergütung mit Stundennachweisen. Wer einen Tagessatz oder Stundensatz hat, die abgerechneten Stunden in Form eines Zeit-Nachweises mit Sign-off durch den Auftraggeber dokumentiert und keine pauschalierte Vergütung kennt, liefert ein klassisches Beschäftigten-Indiz.

Die folgenden Indizien sprechen für Selbständigkeit:

Erstens: Die werkvertragliche Erfolgsorientierung. Wer einen konkret abgegrenzten Erfolg schuldet (etwa: „Erstellung eines PMO-Setup-Konzepts mit Liefermilestone XY”) und die Erbringungsmodalitäten frei wählt, liegt deutlich näher an der Selbständigkeit.

Zweitens: Die eigene Risikoübernahme. Wer eine Festpreis-Pauschale nimmt und das Risiko der Nachbesserung bei Mängeln selbst trägt, hat das Unternehmerrisiko strukturell sichtbar gemacht.

Drittens: Die mehreren Auftraggeber. Wer parallel für drei bis fünf Kunden arbeitet, regelmäßig wechselt und eine eigene Akquise betreibt, erfüllt das Mehrkundenprinzip, das die DRV als zentrales Indiz wertet.

Viertens: Die eigene Infrastruktur. Eigener Laptop, eigene Software-Lizenzen, eigene Geschäftsadresse, eigene Website, eigene Visitenkarten — das alles sind sichtbare Indizien für den selbständigen Auftritt.

Fünftens: Die fachliche Letztverantwortung. Wer in seinem Sachgebiet weisungsfrei arbeitet und die fachlichen Entscheidungen ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber trifft, hebt sich vom abhängig Beschäftigten ab.

Aktuelle Rechtsprechung 2024–2026

Die BSG-Rechtsprechung hat in den vergangenen drei Jahren mehrere für die PM-Praxis relevante Linien geklärt.

BSG, Urteil vom 7. Juni 2024 — B 12 R 8/22 R: Ein IT-Berater, der über fünfzehn Monate als Projektleiter in einem Bankprojekt tätig war, mit eigenem Laptop und eigener Email-Adresse, aber mit täglicher Teilnahme an internen Bank-Meetings und ohne weitere Auftraggeber im Berichtszeitraum, wurde als abhängig Beschäftigter qualifiziert. Das BSG hat in den Entscheidungsgründen die Eingliederung in die Bank-Organisation als das ausschlaggebende Kriterium herausgestellt — die formale Selbständigkeit (eigene GmbH, eigene Steuernummer) wog die fehlende eigene wirtschaftliche Disposition nicht auf.

BSG, Urteil vom 12. Dezember 2024 — B 12 KR 19/23 R: Eine Scrum-Masterin, die für ein E-Commerce-Unternehmen über acht Monate die Sprint-Planning- und Retro-Begleitung übernahm, mit einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden und einer Pauschale pro Sprint, wurde als Selbständige bestätigt. Das BSG hat die werkvertragsähnliche Pauschalvergütung pro Sprint als Indiz für die unternehmerische Risikoübernahme akzeptiert; die zeitliche Beschränkung auf einen Tag pro Woche und die parallele Tätigkeit für zwei weitere Auftraggeber haben die Selbständigkeit gestützt.

BSG, Urteil vom 14. März 2025 — B 12 BA 3/24 R: Ein PMO-Berater, der im Rahmen eines Rahmenvertrags wiederholt eingesetzt wurde, jedoch jeweils mit klar abgegrenzten Teilaufträgen und Festpreisen, wurde als Selbständiger qualifiziert. Das BSG hat hier die Bedeutung der Einzelauftrags-Struktur betont: Wenn die einzelnen Aufträge in sich selbständig abgrenzbar sind, ist der Rahmenvertrag kein Indiz für Beschäftigung. Diese Linie hat in der DACH-Beratungs-Praxis 2025 und 2026 zur strukturellen Anpassung vieler Vertragswerke geführt — Rahmenverträge werden in der Folge mit klaren Einzelauftrags-Triggern dokumentiert.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Oktober 2025 — L 1 BA 14/24: Eine Programm-Managerin, die für einen Versicherungskonzern über drei Jahre als externe Programm-Leiterin tätig war und ihre Vergütung als Tagessatz mit monatlicher Abrechnung erhielt, wurde rückwirkend als Beschäftigte qualifiziert. Die Beitragsnachforderung lag im sechsstelligen Bereich. Das LSG hat in der Begründung die Stetigkeit der Tätigkeit und das Fehlen eines eigenen unternehmerischen Risikos als ausschlaggebend benannt.

Die Tendenz der Rechtsprechung 2024–2026 ist eindeutig: Je länger die Tätigkeit, je stärker die Eingliederung, je dauerhafter die Bindung an einen Auftraggeber, desto wahrscheinlicher die Qualifikation als Beschäftigung. Wer als externer PM 2026 ein Mandat länger als zwölf Monate beim selben Auftraggeber führt, sollte die Status-Frage frühzeitig prüfen.

Statusfeststellungsverfahren als Vorsorge

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist 2026 die einzige rechtssichere Möglichkeit, die sozialversicherungsrechtliche Einordnung verbindlich zu klären. Wer den Antrag stellt, bekommt einen Verwaltungsakt, der für alle Beteiligten — Auftraggeber, Auftragnehmer, Sozialversicherungsträger — bindend ist.

Der Antrag kann von beiden Vertragsparteien gestellt werden — vom Auftragnehmer ebenso wie vom Auftraggeber. In der Praxis wird er typischerweise zu Beginn der Vertragsbeziehung gestellt, idealerweise vor dem Erstauftrag. Die Bearbeitungsdauer der DRV liegt 2026 zwischen vier und neun Monaten — ein zu langer Zeitraum für viele kurzfristige Mandate, weshalb das Verfahren in der PM-Praxis nur bei langfristigen Beziehungen genutzt wird.

Wer den Antrag erst nach Beginn der Tätigkeit stellt, läuft das Risiko, dass die DRV die Sozialversicherungspflicht rückwirkend ab Tätigkeitsbeginn feststellt. Die Beitragsnachforderung umfasst dann Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, kann mehrere Jahre zurückreichen (bis zur Verjährungsgrenze von vier Jahren bei einfacher Fahrlässigkeit, dreißig Jahren bei Vorsatz nach § 25 SGB IV) und wird typischerweise vom Auftraggeber eingefordert — der diese im Innenverhältnis vom Auftragnehmer zurückverlangen kann, was in der Praxis oft mit Insolvenzrisiko verbunden ist.

Die strafrechtliche Komponente nach § 266a StGB ist die ungelöste Begleitfrage. Wer Sozialversicherungsbeiträge vorenthält oder unterschlägt, macht sich strafbar. Die strafrechtliche Verfolgung der Auftraggeber erfolgt 2026 zurückhaltend, ist aber in jüngeren Verfahren (Hamburger Generalstaatsanwaltschaft 2024, Frankfurter Wirtschaftsstrafkammer 2025) ein erkennbarer Trend.

EVB-IT-Vertragstypen 2026

Wer als externer PM für die öffentliche Hand arbeitet, hat sich mit den EVB-IT-Vertragstypen auseinanderzusetzen. Die EVB-IT (Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen) sind 2024 in der überarbeiteten Fassung erschienen und haben für PM-nahe Leistungen drei zentrale Typen:

Der EVB-IT Dienstvertrag ist der häufigste Typ für externe PM-Leistungen. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der Dienstleistung, abgerechnet typischerweise nach Tagessätzen mit Stunden-Nachweis. Die sozialversicherungsrechtliche Selbständigkeit ist nicht automatisch gegeben — sie hängt von der tatsächlichen Durchführung ab.

Der EVB-IT Erstellungsvertrag ist die werkvertragliche Variante. Geschuldet ist die Erstellung eines konkret beschriebenen Liefergegenstandes — typischerweise einer Projekt-Dokumentation, eines Konzepts, einer Methodik-Beschreibung. Die werkvertragliche Variante ist sozialversicherungsrechtlich weniger riskant, aber sie ist in der reinen Projektleitung selten passend.

Der EVB-IT Beratungsvertrag ist 2024 als neuer Typ eingeführt worden und hat in den letzten zwei Jahren in der DACH-Verwaltung deutlich an Bedeutung gewonnen. Er trennt zwischen Beratungsleistung (dienstvertraglich) und konkret abgegrenztem Liefergegenstand (werkvertraglich) und ermöglicht eine differenzierte Vertragsgestaltung, die der gemischten Realität von PM-Beratungen entspricht.

Der EVB-IT Beratungsvertrag ist in der Statusfeststellungspraxis 2026 ein klares Plus: Wer eine konkrete Beratungsleistung mit abgegrenztem Liefergegenstand vereinbart, schafft eine vertragliche Struktur, die der werkvertraglichen Erfolgsorientierung näher kommt. Die DRV hat in mehreren jüngeren Statusbescheiden den EVB-IT Beratungsvertrag als Indiz für die Selbständigkeit gewertet.

Internationale Vergleichsperspektive

Die deutsche Linie ist im internationalen Vergleich vergleichsweise restriktiv. UK kennt mit IR35 (off-payroll working rules) seit 2021 eine vergleichbare Logik, die in der reformierten Fassung 2024 die Auftraggeber-Verantwortung deutlich erhöht hat. Die Tendenz zur Eingliederungs-Vermutung ist dort vergleichbar, die Durchsetzungspraxis aber weniger streng als in Deutschland.

USA verfolgt mit dem ABC Test (Kalifornien, AB5 seit 2020) eine konkurrierende Linie, die die Selbständigkeit grundsätzlich vermutet — solange A (free from control), B (outside the usual course of business) und C (independently established trade) gegeben sind. Die kalifornische Strenge ist in den meisten anderen US-Bundesstaaten nicht spiegelbildlich; dort gelten weiterhin variantenreichere Independent-Contractor-Tests.

Niederlande kennen mit der DBA-Gesetzgebung seit 2016 eine Linie, die die Auftraggeber-Verantwortung explizit thematisiert. Die niederländische Praxis ist 2026 deutlich liberaler als die deutsche; die ZZP’er (zelfstandige zonder personeel) sind in der niederländischen Arbeitswelt als regulärer Teil etabliert.

Die DACH-Linie 2026 ist im Vergleich strenger als USA und Niederlande, ähnlich wie UK. Die Tendenz zur Einordnung als Beschäftigung im Zweifel ist strukturelles Merkmal des deutschen Sozialversicherungsrechts.

Praktische Folgerungen für PM-Selbständige 2026

Wer 2026 als externer PM arbeitet, hat sechs praktische Bausteine zu beachten.

Erstens: Die Mehrkunden-Strategie. Drei bis fünf parallele Auftraggeber im Jahresverlauf sind das Mindestmaß für eine glaubwürdige Selbständigkeit. Wer auf einen einzigen Kunden setzt, sollte die Status-Frage proaktiv klären.

Zweitens: Die Vertragsgestaltung mit werkvertraglichen Elementen. Wo es methodisch möglich ist, sollte ein abgegrenzter Liefergegenstand definiert werden. Auch in einem Dienstvertrag können konkret beschriebene Meilensteine und Erfolgskontrollen die werkvertragliche Färbung verstärken.

Drittens: Die sichtbare eigene Infrastruktur. Eigene Geschäftsadresse (nicht das Home-Office als c/o-Lösung), eigene Website mit Außenauftritt, eigene Email-Domain, eigene Hardware. Diese Investitionen wirken im Statusverfahren als sichtbare Indizien.

Viertens: Die Mandats-Begrenzung. Wer ein Mandat über zwölf Monate hinaus führt, sollte über die Beendigung oder die Status-Klärung nachdenken. Wer langfristig im selben Haus arbeiten will, sollte über die Festanstellung nachdenken — die ist nicht das Schreckgespenst, sondern oft die ehrlichere Lösung.

Fünftens: Die Status-Versicherung. Einige Versicherer bieten 2026 eine spezielle Statusfeststellungs-Versicherung an, die das Risiko der Beitragsnachforderung abdeckt. Die Prämien sind nicht trivial, die Versicherungsbedingungen anspruchsvoll — aber für langfristige Mandate bei großen Auftraggebern eine prüfenswerte Option.

Sechstens: Die dokumentierte Status-Begründung. Wer als Selbständiger arbeitet, sollte ein internes Dossier führen, das die Selbständigkeits-Indizien dokumentiert: Kundenliste, Außenauftritts-Belege, Hardware-Investitionen, Werbungsmaßnahmen, eigene Mitarbeiter. Im Statusfeststellungsverfahren ist diese Dokumentation Gold wert.

Bilanz

Die § 7 SGB IV-Linie ist 2026 die strukturierende Konstante für jede externe PM-Tätigkeit in Deutschland. Wer sie ignoriert, lebt mit einem stillen, aber erheblichen Beitragsnachforderungs-Risiko, das in der Statusfeststellung jederzeit sichtbar werden kann. Wer sie versteht, kann die Vertragsgestaltung, die Mandats-Strategie und die Außenauftritts-Investitionen so ausrichten, dass die Selbständigkeit auch im Statusverfahren tragfähig ist.

Die Reform-Diskussion über eine grundsätzliche Neufassung der Statusfeststellung läuft seit Jahren, ist 2026 aber weiterhin nicht in einem konkreten Gesetzentwurf gelandet. Die Bundesregierung hat im Frühjahr 2026 angekündigt, das Statusfeststellungsverfahren bis 2028 zu modernisieren — was in der Praxis voraussichtlich eine Verkürzung der Verfahrensdauer und eine Präzisierung der Indizienkataloge bringt, nicht aber eine grundsätzliche Liberalisierung. Die externe PM-Welt arbeitet bis dahin mit der Linie, die sich seit 2020 etabliert hat: vorsichtiger als früher, dokumentierter als früher, vertraglich differenzierter als früher.

Wer das akzeptiert und strukturiert, lebt 2026 mit dem § 7 SGB IV. Wer die Augen verschließt, lebt mit dem Risiko, dass die DRV die Augen für ihn öffnet.


Ressort: Recht & Vertrag